Satzung "Deutscher Club international"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen
„Deutscher Club international“, abgekürzt „DCi“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Alfaz del Pi
3.) Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. bis zum 30.09.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Dies erfolgt insbesondere durch:
- Förderung der Gemeinschaft und der Toleranz
- Bildung und Unterstützung von Neigungsgruppen wie z.B.: Wandern, Singen, Gymnastik, Petanca etc.
- Gemeinschaftliche Ausflüge und Bildungsreisen
- Veranstaltungen des Clubs wie z.B.: Advents- und Karnevalsfeiern, Grillveranstaltungen, Bingo oder Tanzabende
- Vortragsveranstaltungen zu allgemein interessierenden Themen
3.) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5.) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.) Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Der Verein hat:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder und
3. fördernde Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Personen, deren Antrag der Vorstand zugestimmt hat.
b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
c) Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, andere Gesellschaften oder Clubs ohne Rechtsfähigkeit sowie sonstige natürliche Personen, die nicht Mitglied sind. Sie haben nicht die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2.) Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr stellen. Personen unter dem 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste und Tod.
4.) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5.) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- Wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt hat.
- Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festlegen; näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
6.) Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und dabei ggf. Freunde mitzubringen.
7.) Von diesen Personen kann bei Veranstaltungen ein gesonderter Unkostenbeitrag verlangt werden.
8.) An Treffen der Aktivgruppen können ebenfalls Gäste teilnehmen. Nach mehr als dreimaliger Teilnahme ist jedoch der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
9.) Bei Reisen und Exkursionen ist von Gästen aber stets ein zusätzlicher Unkostenbeitrag zu zahlen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand (geschäftsführend)
2.) Der Gesamtvorstand
3.) Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a. Vorsitzende(r)
b. Stellvertr. Vorsitzende(r) – (falls erforderlich)
c. Beauftragte(r) für Finanzen (Schatzmeister)
d. Beauftragte(r) für Dokumentation (Schriftführer)
e. Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis d.
Der Gesamtvorstand besteht aus a. bis e.
2.) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
5.) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 500 Euro übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
6.) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Sonderaufgaben an andere Mitglieder delegieren.
7.) Alle Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich über Beschlüsse und behandelte Themen absolute Vertraulichkeit zu bewahren und keine Informationen zu veröffentlichen.
8.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse, oder falls nicht vorhanden eine entsprechende Mitteilung aufs Handy per SMS oder WhatsApp.
2.) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; hierzu gehören nicht Anträge aus Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mehr als 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
4.) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Versammlung ist immer dann einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins berührt werden oder ein Schaden des Vereins zu befürchten ist.
5.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung zwei neutrale, sachkundige Kassenprüfer, die nach Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes, zumindest jedoch vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte auf Rechtmäßigkeit der Ausgaben und rechnerische Richtigkeit überprüfen. Sie entscheiden, ob sie in der Jahreshaupt-versammlung die Entlastung vom Schatzmeister und Vorstand beantragen.
§ 9 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftliche niederzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Sollte der Verein den Interessen seiner Mitglieder nicht mehr nützen und sein Zweck erlöschen oder sich für die Bildung eines neuen Vorstandes keine Mitglieder bereit erklären, ist der Verein aufzulösen. Bis zur endgültigen Auflösung des Vereins hat der bisherige Vorstand die Geschäfte kommissarisch zu führen, ggf. hat die Mitgliederversammlung eine Kommission zu bestellen.
Sollten nach der Abwicklung noch restliche Gelder und Vermögenswerte vorhanden sein, so fallen diese zum ausschließlichen Gebrauch für wohltätige Zwecke und soziale Einrichtungen. Eventuelle Forderungen von Mitgliedern werden nicht erstattet.
Die vorstehende Satzung ist am 25.10.2023 in Kraft getreten.
L’Alfaz del Pi im Oktober 2023